Unpünktlichkeit als Kündigungsgrund?
Beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz lag ein Verfahren an, in dem der Kläger (Straßenreiniger) gegen seine fristlose Entlassung geklagt hat. Sein Arbeitgeber hat die Entlassung mit der häufigen Unpünktlichkeit des Klägers begründet.
Trotzdem der Kläger tatsächlich über Jahre hinweg immer wieder unpünktlich war, gaben die Richter der Klage stattt und erklärten die Kündigung für unwirksam.
Mit diesem Urteil wurde wieder einmal deutlich gemacht, dass die Kündigung nur als schärfste Maßnahme zur Verfügung steht und immer nach milderen Möglichkeiten zu suchen ist. Im vorliegenden Fall war zwar der Kläger mehrfach abgemahnt worden und es waren ihm auch arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht worden. Die Androhungen wurden aber nicht in die Tat umgesetzt. Da dies über einen langen Zeitraum der Fall war, durfte der Kläger darauf vertrauen, dass ihm auch weiterhin keine Konsequenzen drohen. (Aktenzeichen: 10 Sa 52/09)
