Kanzlei Baron von Campenhausen

29.11.2005

Pflichtteil und Enterbung

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 15:18

Ein für die Testamentsgestaltung wichtiger Punkt findet sich in den Paragraphen 2303 ff BGB. Hier ist der Pflichtteil geregelt. Vereinfacht läßt sich sagen, dass der Pflichtteilsanspruch die Kinder vor der Willkür der Eltern schützt. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist sehr eng gezogen. Neben den Kindern (dabei spielt es keine Rolle ob diese leiblich oder adoptiert sind) sind nur noch der Ehegatte und die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch erstreckt sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also auf die Hälfte dessen, was der Pflichtteilsberechtigte bekommen hätte, wenn es kein Testament gegeben hätte. Der Pflichtteilsberechtigte hat allerdings lediglich einen Geldanspruch.

Im Zusammenhang mit dem Pflichtteil stellt sich häufig die Frage, ob dieser Pflichtteil auch entzogen werden kann. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der Enterbung. Eine solche Möglichkeit sieht das Gesetz grundsätzlich vor (§ 2333 BGB). Allerdings ist hier eine sehr hohe Hürde aufgebaut.

Wenn man vor der Testamentsgestaltung steht und Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen hat, dann empfiehlt es sich, sich bei einem mit dem Erbrecht vertrauten Spezialisten, Rat zu holen. Dieser kennt häufig Möglichkeiten, die Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder findet wenigstens Lösungen, die dem Wunsch des Erblassers am nächsten kommen. Insbesondere bei den sogenannten Patchwork-Familien oder in den Fällen, in denen Pflichtteilsberechtigte aus früheren Ehen vorhanden sind, kann sich der Pflichtteilsanspruch als recht negativ auswirken.

9.11.2005

Vorrang der Änderungskündigung

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:11

In einem Urteil vom 21.04.2005 (AZ: 2 AZR 244/04) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Änderungskündigung grundsätzlich Vorrang vor einer betriebsbedingten Kündigung hat. Dem Arbeitnehmer muss also eine objektiv mögliche und zumutbare Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz angeboten werden. Ein solches Angebot muss dann nicht erfolgen, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit der Annahme eines solchen Angebotes rechnen konnte. Dies ist aber nur eine Ausnahme, da grundsätzlich dem Arbeitnehmer die Entscheidung zu überlassen ist, welche Arbeit er unter den veränderten Bedingungen für zumutbar erachtet.

Kostenvoranschlag für Wahlleistungen

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:04

Der Bundesgerichtshof hat einem Chefarzt Recht gegeben, der von einem Patienten ein Honorar für die erfolgte Operation in Höhe von 5.759 Euro verlangte. Im vorliegenden Fall hatte der Patient eine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben, um auch von den leitenden Ärzten behandelt zu werden. Der Patient wurde zwar darauf aufmerksam gemacht, dass er die Mehrkosten selbst zu tragen habe, über die Höhe der erwarteten Kosten wurde hingegen keine Aussage getroffen. Dies hat der Patient zum Anlass für seine Klage genommen. Er behauptet, nicht ausreichend informiert worden zu sein. Der BGH hat entschieden, dass ein Kostenvoranschlag für ärztliche Behandlung nicht erforderlich sei. Es reicht nach Ansicht der Bundesrichter aus, wenn der Patient darauf hingewiesen wird, dass die Chefarztbehandlung erhebliche Mehrkosten mit sich bringt und wenn er einen Hinweis auf die Gebührenordnung erhält. (Bundesgerichtshof, AZ: II ZR 201/04)

7.11.2005

Welche Gartenarbeiten muß der Mieter erledigen?

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:19

Für die allermeisten Gartenbesitzer ist es eine Selbstverständlichkeit, dass sie sich um die Pflege ihres Gartens kümmern. Dies gilt nicht nur für die Besitzer von Schrebergärten sondern auch für die Mieter von Wohnungen oder Häuser, mit der gleichzeitig die Nutzung des Gartens oder bestimmter Teile davon ermöglicht wird.

In einigen Mietverträgen findet sich der Passus, dass der Mieter zur Pflege des Gartens verpflichtet ist. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wie weit diese Pflicht geht. Unstrittig gehören hierzu Tätigkeiten wie die Entfernung von Laub, das Unkraut jäten und natürlich das Mähen des Rasens. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, die weder eine besondere Fachkenntnis benötigen, noch einen größeren Kosten- oder Zeitaufwand mit sich bringen.

Vom zuständigen Senat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf (AZ: 10 U 70/04) wurden hingegen Tätigkeiten wie das Beschneiden von Gehölzen, das Abstechen von Rasenkanten, ebenso das Düngen und Vertikutieren der Rasenfläche aber auch das Säubern der Terrasse mit entsprechenden Hochdruckreinigern oder das Säubern von Gartenteichen als Tätigkeiten angesehen, zu denen der Mieter nicht über den oben erwähnten Passus verpflichtet werden kann.

Die zuständigen Richter sind zudem der Ansicht, dass auch bei den Gartenarbeiten, zu denen der Mieter verpflichtet ist, der Vermieter, dem Mieter einen großen Spielraum zu lassen hat. Eine Grenze ist dann erst überschritten, wenn man von einer Verwilderung des Gartens sprechen kann. Also dann, wenn man nicht mehr davon ausgeht, dass der Mieter den Garten wild wachsen sondern diesen verkommen lässt.

Musik in Mietwohnungen

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:18

Für Musiker stellt das vielfach erlassene Verbot, dass in der Mietwohnung nicht musiziert werden darf ein großes Problem dar. Dieses grundsätzliche Verbot ist so nicht durchzusetzen, denn Musikern muß auch in Mietwohnungen die Möglichkeit zur Übung gegeben werden. Er dürfen folglich keine Vereinbarungen getroffen werden, die es praktisch unmöglich machen, dass der Musiker auf seinem Instrument übt.

Die Nachbarn müssen insofern gewisse Einschränkung ihres Rechts auf Ruhe hinnehmen. Jedoch können und sollten Kompromisse angestrebt werden, mit denen alle Parteien gut leben können. Zu denken ist hierbei etwa an Spiel- und Übungszeiten zu gewissen Tageszeiten oder auch an eine Begrenzung von vielleicht 120 Minuten pro Tag.

Wie in den allermeisten Fällen ist eine Regelung jedoch abhängig vom Einzelfall. Hier spielen insbesondere der in den Wohnungen installierte Schallschutz, mögliche besondere Schutzwürdigkeit der Nachbarn und natürlich auch die Art des Musikinstruments eine entscheidende Rolle. So sind von Gerichten Schlagzeugern oder Akkordeonspielern schon deutlich höhere Auflagen gemacht worden.

Fristen für Schönheitsreparaturen

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:17

Das Thema der Schönheitsreparaturen ist ein häufiger Zankapfel zwischen Vermieter und Mieter. Insbesondere wenn es sich darum dreht, in welchen zeitlichen Abständen solche Reparaturen durchzuführen sind. Viele Vermieter fühlen sich diesbezüglich auf der sicheren Seite, weil in ihren Mietverträgen Klauseln enthalten sind, die feste Fristen für Wohnungsrenovierungen vorschreiben. So werden bestimmte Zeitrahmen festgeschrieben, innerhalb derer bspw. zu tapezieren ist. Fraglich ist, ob solch starre Fristen zulässig sind.

In einem Urteil vom 23. Juni 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass solche starre Regeln nicht zulässig sind. Nach Ansicht der Bundesrichter benachteiligen sie den Mieter unangemessen (Az.: VIII ZR 361/03).

Der BGH hält eine Vereinbarung darüber, dass der Mieter für Schönheitsreparaturen verantwortlich ist, ist zwar grundsätzlich für zulässig, diese Vereinbarung darf jedoch nicht über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen.

Als beispielhaft heben die Bundesrichter einen Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 1976 hervor. Dieser Vertrag sieht vor, dass Küche, Bäder und Duschen nach drei Jahren, Wohn- und Schlafräume sowie Flure, Dielen und Toiletten nach fünf Jahren und alle anderen Nebenräume nach sieben Jahren einer Schönheitsreparatur zu unterziehen sind. Allerdings wird vom BGH auch betont, dass es sich hierbei nur um Richtlinien und nicht um feste Fristen handelt. Besondere Umstände lassen auch eine Verlängerung möglicherweise aber auch eine Verkürzung der Intervalle zu. Entscheidend ist die Renovierungsbedürftigkeit, an der es insbesondere dann fehlen kann, wenn manche Räume nur sehr wenig benutzt werden oder besonders hochwertige und langlebige Tapeten oder Farben benutzt wurden.

Abrechnungszeitraum von Nebenkosten

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:17

Einer der Punkte, bei denen es zwischen Vermieter und Mieter am häufigsten zu Unstimmigkeiten kommt, ist die Nebenkostenabrechnung. Hierzu gibt es eine mittlerweile kaum noch zu überschauende Rechtsprechung. Im vorliegenden geht es um den Zeitraum innerhalb dessen die Nebenkostenabrechnung zu erfolgen hat.

Die entscheidende Regelung findet sich hierzu in § 556 BGB. Dieser sieht vor, dass über die Nebenkosten bzw. Betriebskosten jährlich abzurechnen ist. Die Abrechnung hat spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu erfolgen.

In einem Urteil vom 17. November 2004 ( AZ.: VIII ZR 115/04) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Position der Mieter gestärkt, indem er festgestellt hat, dass man als Mieter nach Ablauf der Jahresfrist für die Nebenkostenabrechung auch nicht mehr mit Nachforderungen rechnen muß. Zwar besteht für den Vermieter auch nach Ablauf der Jahresfrist die Möglichkeit, eine neue Abrechnung vorzulegen, wenn die alte inhaltliche Fehler aufweist, er darf in diesem Fall aber nicht mehr über den anfänglich veranschlagten Betrag hinausgehen. Der BGH stellt damit das Interesse des Mieters, innerhalb eines Jahres Gewissheit über die zu zahlenden Forderungen zu erhalten, vor das Interesse des Vermieters an der Erstattung aller ersatzfähigen Nebenkosten.

Tiere als Erbe

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:16

Es kommt gar nicht so selten vor, dass man in den Gazetten liest, das Haustier irgendeines Prominenten hätte nach dessen Tod eine bestimmte Summe oder auch das gesamte Vermögen geerbt. Zuletzt hörte man dies nach dem Tod von Rudolf Mooshammer. Diese Schlagzeilen könnten bei vielen potentiellen Erblassern den Eindruck erwecken, man könne auch seine Tiere als Erben einsetzen.

In einigen Staaten mag dies möglich sein, das Deutsche Recht sieht eine solche Möglichkeit aber nicht vor. So hat erst das Landgericht München (AZ: 16 T 22605/03) dies noch einmal bestätigt. Erben kann nur eine rechtsfähige Person. Somit sind Tiere jeglicher Art und Gattung nicht erbberechtigt.

Natürlich bestehen dennoch Möglichkeiten, dafür Sorge zu tragen, dass das geliebte Haustier auch nach dem Tode weiter gepflegt wird. Soll eine solche Regelung in ein Testament aufgenommen werden, empfiehlt sich hier jedoch dringend, den Rat eines Spezialisten einzuholen, damit die Anordnung nicht unwirksam ist und möglicherweise das Gegenteil dessen erreicht wird, was eigentlich gewünscht wurde.

Schulden des Erblassers

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:15

Im Deutschen Erbrecht herrscht das Prinzip der Universalsukzession (= Gesamtrechtsnachfolge). Dies bedeutet, dass das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Nur ganz ausnahmsweise wird dieses Prinzip gebrochen. Das Prinzip der Universalsukzession findet seine Anwendung in § 1922 BGB. Hier ist geregelt, dass der Erbe oder die Erben das gesamte Vermögen des Erblassers übernehmen. Somit übernimmt der Erbe auch die Schulden des Verstorbenen.

Zu den Schulden zählen neben den normalen Verbindlichkeiten, wie Miet- und Steuerschulden, Schulden bei Banken und Versicherungen etc. auch die Schulden, die unmittelbar mit dem Erbfall zusammenhängen, also bspw. Erbschaftsteuer, Unterhaltsansprüche, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und die Kosten der Bestattung.

Sobald man Kenntnis davon erlangt, dass man Erbe geworden ist, sollte man versuchen, sich möglichst schnell eine Übersicht über vorhandene Vermögenswerte sowie noch offene Verpflichtungen zu verschaffen. Stellt man fest, dass die Höhe der Verbindlichkeiten, die der Vermögenswerte übersteigt, hat man die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollte man sich anwaltlicher oder notarieller Hilfe bedienen.

Das Erbe kann nur als Ganzes ausgeschlagen werden. Es ist also nicht möglich, nur die Schulden auszuschlagen. Für die Ausschlagung läuft eine Frist von sechs Wochen, die ab dem Zeitpunkt, an dem man vom Erbe Kenntnis erlangt hat, zu laufen beginnt. Der ausschlagende Erbe hat, wenn sich herausstellt, dass das Erbe voreilig ausgeschlagen wurde, wiederum sechs Wochen Zeit, die eigene Ausschlagung anzufechten.

Erbschaftssteuer

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:15

Die Höhe des Betrages, bis zu dem ein Erwerb von Todes wegen, also eine Erbschaft, von der Steuer befreit ist, hängt von den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser ab. Dabei wird eine Unterteilung in drei Steuerklassen vorgenommen.

In die Steuerklasse I fallen der Ehepartner, die Kinder sowie die Enkel, die Eltern und die Großeltern. Der Ehepartner hat die Möglichkeit bis zu 307.000 Euro steuerfrei zu erwerben. Für die Kinder ist der steuerfreie Erwerb auf 205.000 Euro und für die übrigen Erwerber dieser Steuerklasse auf 51.200 Euro beschränkt.

Zur Steuerklasse II gehören die Geschwister, Nichten und Neffen, die Stief- und Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte. Alle Erwerber können steuerfrei bis zu 10.300 Euro erwerben.

In der Steuerklasse III, in die alle übrigen Erwerber fallen, ist der steuerfreie Erwerb auf 5.200 Euro beschränkt.

Zu den einzelnen Freibeträgen kommt dann noch Versorgungsfreibeträge und ein gesonderter Freibetrag für den Erwerb von Hausrat und ähnlichem hinzu. Der Versorgungsfreibetrag gliedert sich wie folgt: 256.000 Euro für den überlebenden Ehegatten, für Kinder bis zu 5 Jahren 52.000 Euro, bei einem Alter von 5 bis 10 Jahren 41.000 Euro, zwischen 10 und 15 Jahren 30.700 Euro, von mehr als 15 bis zu 20 Jahren 20.500 Euro und ab einem Alter von 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 10.300 Euro.

Die Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:14

Immer wieder kommt es zwischen Ärzten und Patienten zu einem Streit über die ärztliche Aufklärungspflicht. Häufig wird den Ärzten vorgeworfen, sie hätten gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, weil sie entweder gar nicht, falsch oder nicht weit genug aufgeklärt hätten.

Das OLG Naumburg (AZ: 1 W 27/03) hatte über die Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht zu entscheiden. Im entschiedenen Fall hatte eine Patientin geklagt, bei der eine Bauchspiegelung vorgenommen wurde. Die Klägerin wurde im Aufklärungsgespräch auf die allgemeinen Narkoserisiken hingewiesen. Für die Narkose wurde der Klägerin eine Magensonde gelegt. Das es hierbei jedoch zu Problemen kam, wurde die Sonde über die Nase verlegt. Die Klägerin macht nun geltend, dass sie aufgrund starker Verbiegung der Nasenscheidewand unter häufigen Entzündungen und Atemproblemen leide. Sie trägt vor, dass sie, wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, dass eine Narkose auch über die Nase erfolgen kann, den behandelnden Anästhesisten auf ihre vor kurzem erfolgte Nasenbehandlung hingewiesen hätte.

Die Klage hatten keinen Erfolg. Zwar betonten die Richter nochmals die umfassende Aufklärungspflicht des Arztes. Diese Pflicht kann aber nicht auf jede noch so weit entfernt liegende Möglichkeit der Verschlechterung des Allgemeinzustandes erstreckt werden. Dem behandelnden Arzt kann folglich nicht abverlangt werden, dass er mit seiner Aufklärung alle möglicherweise in Betracht kommenden Risiken abdeckt.

Die Umkehr der Beweislast im Arzthaftungsprozess

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:13

„Das Wahre ist gottähnlich; es erscheint nicht unmittelbar, wir müssen es aus seinen Manifestationen erraten.“ Auch oder gerade bei medizinjuristischen Sachverhalten ist daher die Klärung der Frage der Beweislast essentiell. Insbesondere Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld beruhen auf dem Beweis einer durch Fremdeinwirkung eingetretenen Schädigung. Es ist jedoch nicht immer klar, wer den Beweis für bzw. gegen das Eintreten einer solchen Schädigung zu erbringen hat.

Der Beweis ist eine Tätigkeit aller am Prozess beteiligten Parteien, also im Zivilprozess der Kläger und der Beklagte und im Strafprozess die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und ggf. der Nebenkläger, hinzukommen selbstverständlich jeweils die Prozessvertreter und das Gericht selbst, welche das Gericht von dem Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung oder aber auch von deren Unwahrheit überzeugen soll. Ziel allen Beweisrechts ist, ebenso wie bei anderen Prozessrechten, das Finden der sachlich-rechtlich richtigen Entscheidung. Bewiesen werden muss alles, was nicht unstreitig, anerkannt, offenkundig, gesetzlich zu vermuten, zu unterstellen oder als sogenanntes gleichwertiges, also der anderen Partei günstiges, Vorbringen des Prozessgegners zu bewerten ist.

Die Beweislast dient dem Juristen als Entscheidungshilfe in den Bereichen, in denen der Sachverhalt keine klaren Aussagen trifft. Für jede rechtlich relevante Voraussetzung existiert eine Beweislastverteilung. Die Partei, die die Beweislast trägt, trägt damit gleichzeitig auch das Risiko, den erforderlichen Beweis nicht antreten zu können und somit auch das Risiko des Rechts- und Prozessverlustes. Für den Strafprozess gilt, dass im Zweifelsfalle der Staat die Unschuldsvermutung widerlegen muss: „In dubio pro reo!“.

Vor allem im Zivilrecht, welches bei den Arzthaftungsprozessen insbesondere bei der Frage nach Schadensersatz und Schmerzensgeld eine Rolle spielt, ist die Frage der Beweislast wesentlich komplizierter, da sie unter den Prozessbeteiligten aufgeteilt wird.

Den Anspruchsteller, also derjenige, der Schadensersatz oder Schmerzensgeld fordert, trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, während der Anspruchsgegner, in der Regel der verklagte Arzt bzw. die verklagte Klinik, die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen trägt.
Eine allgemein gültige Regel zur Beweislast, wie die Aussage, dass jeder das beweisen muss, was für ihn günstig ist, ist zu sehr vereinfachend. Es bleibt in diesem Zusammenhang keine andere Möglichkeit, als auf einen Regelsatz zurück zu greifen.
1. Grundsätzlich entscheidet der Gesetzgeber über die Beweislast. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass sie in einzelnen Paragraphen ausdrücklich verteilt ist.
2. Für die Verteilung der Beweislast spielt die zeitliche Aufeinanderfolge häufig eine Rolle.
3. Grundsätzlich trägt jeder Prozessteilnehmer die Beweislast für die Voraussetzungen der Normen, auf die er sich beruft.
Wie jeder andere Prozess unterliegt auch der Arzthaftungsprozess, in dem der Patient Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen will, nicht nur den Paragraphen der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern auch den ungeschriebenen Grundsätzen des Zivilprozesses. Eine der Hauptsäulen des Zivilprozesses und auch ein Ausfluss der Beweislastverteilung ist der sogenannte Beibringungsgrundsatz. Danach müssen die Parteien die Tatsachen, die für den Prozess maßgeblich sind, vortragen und im Zweifelsfall auch beweisen. Für den Arzthaftungsprozess hätte das zur Folge, dass der, möglicherweise geschädigte, Patient nicht nur zu beweisen hat, dass ein Kunstfehler vorliegt sondern auch, dass hieraus der behauptete Schaden entstanden ist.

Im Normalfall ist es den Patienten aufgrund des in aller Regel fehlenden medizinischen Sachverstandes und der Einschränkung während Narkose, Sedierung o.ä. nur sehr schwer möglich, diesen Grundsätzen gerecht zu werden. Aufgrund dieser Situation hat der BGH im Laufe der Jahre mit seiner Rechtsprechung Beweiserleichterungen für den Patienten geschaffen, die bis hin zur Umkehr der Beweislast führen können. Eine solche Umkehr führt dazu, dass nun nicht mehr der Patient beweisen muss, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und daraus der behauptete Schaden entstanden ist, sondern nun muss der Arzt beweisen, dass die Behandlung lege artis war oder wenigstens der behauptete Schaden nicht mit der erfolgten Behandlung zusammenhängt. Zu einer solchen Umkehr der Beweislast kann es kommen, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist oder er seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist.

Als Beispiel wird ein Fall geschildert, der dem Bundesgerichtshof (BGH) im April 2004 zur Entscheidung vorlag (Aktenzeichen: VI ZR 34/03).

Die Patientin P wurde am 10. Mai 1998 aufgrund eines Motorradunfalls in das Krankenhaus K eingeliefert. Die behandelnden Ärzte stellten folgende Diagnosen: Multiple Rippenfrakturen, stabile Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers, Scapulafraktur.

Zunächst erfolgte eine Immobilisierung mit Bettruhe für 4 Wochen. Ab dem 11. Juni 1998 wurde P ohne Gehstützen mobilisiert. Am darauf folgenden Tag machte sie die behandelnden Ärzte und Schwestern auf Schmerzen beim Gehen aufmerksam. Auch bei einer erneuten Untersuchung wurde keine weitere Verletzung festgestellt, woraufhin die Mobilisierung weiterhin ohne Entlastung an Unterarmgehstützen durchgeführt wurde.

Nach ihrer Entlassung am 17. Juni 1998 beklagte P weiter andauernde Schmerzen. Sie begab sich daraufhin in anderweitige ärztliche Behandlung. Im Rahmen einer erneuten Diagnostik mit Beckenübersichtsaufnahme wurde am 3. Juli eine gering dislozierte Beckenringfraktur festgestellt. In einem Gutachten des ärztlichen Dienstes vom 17. Februar 1999 wurde eine nicht korrekte Ausheilung der Fraktur mit verbleibender Pseudoarthrose festgestellt.

P macht nun einen ärztlichen Behandlungsfehler geltend und verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Sie trägt vor, dass die Beckenringfraktur schon im Krankenhaus hätte erkannt und bei der Mobilisierung eine entsprechende Teilentlastung angeordnet werden müssen. Insofern läge hier ein Behandlungsfehler vor, auf den die Pseudoarthrose zurückzuführen sei. Als Folge der Fehlbehandlung leide sie zusätzlich unter ständigen Schmerzen unter anderem in der rechten Leiste, der rechten Gesäßhälfte, beim Liegen und beim Geschlechtsverkehr sowie unter einem Harndranggefühl.

Mit ihrer Klage versucht P ein Schmerzensgeld zu erstreiten, welches nicht unter 20.451,68 € liegen soll. Weiterhin begehrt sie die Feststellung, dass ihr die Beklagten, also der Krankenhausträger und ihre behandelnden Ärzte für alle nach dem 1. April 2000 entstehenden Schäden aus ihrer stationären Behandlung im Krankenhaus, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, haften.

Vom Landgericht wurde die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) hat auf die Berufung der Klägerin, also von P, die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich P mit der Revision zum BGH.

Das Urteil des VI. Zivilsenats des BGH lautet wie folgt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2003 im Kostenpunkt, soweit nicht über die Kosten des Beklagten zu 2 entschieden worden ist, und insoweit aufgehoben, als im Verhältnis zu den Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dieses Urteil lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass das OLG erneut über den Fall zu entscheiden hat, dabei aber die Ansicht des BGH zu berücksichtigen hat.

Der Entscheidung des BGH liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Die Richter des BGH sind der Ansicht, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts, also des OLG, einer Überprüfung nicht standhalten. Das OLG erkennt in der unterlassenen Röntgenuntersuchung einen Behandlungsfehler der Beklagten. Wäre eine Röntgenaufnahme der betroffenen Gegend gemacht worden, hätte die Beckenringfraktur erkannt werden können und dann wären entsprechende Teilentlastung durch Unterarmgehstützen bei der Mobilisierung selbstverständlich gewesen. Das Unterlassen der Teilentlastung wäre dann grob fehlerhaft gewesen. Aufgrund des Nichterkennens der Fraktur habe P unter vermeidbaren Schmerzen gelitten und der Heilungsprozess habe sich entsprechend verzögert. Das OLG stellt fest, dass P zwar nicht den vollen Beweis dafür erbringen kann, dass diese Folgen sich auf den Behandlungsfehler gründen. Es kämen ihr jedoch bezüglich der Ursächlichkeit Beweiserleichterungen zu Gute. Diese begründen sich darin, dass von den Beklagten gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde verstoßen wurde, weshalb hier die Wahrscheinlichkeit der Verursachung für den Kausalitätsnachweis ausreiche.

Weitergehende negative Folgen für P, die in dem Nichterkennen begründet sind, liegen nach Ansicht des OLG nicht vor. Das OLG ist zur Überzeugung gelangt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit der Heilungsverlauf auch dann nicht anders erfolgt wäre, wenn die Fraktur erkannt worden wäre. Zwar könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass gewisse Auswirkungen auf den Heilungsverlauf und das Heilungsergebnis gegeben sind, dies sei aber so unwahrscheinlich, dass hier keine weiteren Beweiserleichterungen möglich seien. Somit käme eine Beweislastumkehr nicht für denjenigen Körperschaden in Betracht, der über vermeidbare Schmerzen und verzögerte Heilung hinausgehe. Unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung der Fraktur stehe fest, dass die erfolgte Behandlung zumindest gut vertretbar gewesen sei.

Der BGH sieht es als nicht zutreffend an, dass das OLG eine Beweislastumkehr hinsichtlich der ursächlichen Auswirkungen des Behandlungsfehlers verneint hat. In verschiedenen neueren Rechtsprechungen hat der BGH konkretisiert, dass es bei solchen oder ähnlich gelagerten Fällen um die Umkehr der Beweislast geht. Die Verschiebung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen grobem Behandlungsfehler und Schaden gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist.

Legt man diese Überlegungen zugrunde, führt ein grober Behandlungsfehler, der den behaupteten Schaden möglich erscheinen lässt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Behandlungsfehler. Hierfür muss der grobe Behandlungsfehler den Schaden weder nahe legen noch wahrscheinlich machen, es genügt, wenn er für den eingetretenen Schaden geeignet ist.

Eine Verlagerung der Beweislast zu Lasten des Arztes ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeder haftungsbegründende Zusammenhang als äußerst unwahrscheinlich anzusehen ist. Gleiches gilt, wenn der Patient durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass der Heilungserfolg nicht eintritt und er gleichzeitig durch sein Verhalten dafür gesorgt hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Will sich der Arzt hierauf berufen, muss er allerdings das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation beweisen. Mit anderen Worten: der beklagte Arzt, dem ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, der geeignet erscheint, den eingetretenen Schaden herbeizuführen, ist grundsätzlich verpflichtet, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu bezahlen, es sei denn, er kann beweisen, dass dieser Schaden auch ohne seinen Behandlungsfehler eingetreten wäre.

Eine allzu starre Regelung wird im Einzelfall dadurch vermieden, dass dem Tatrichter die Wertung der Behandlung als grob fehlerhaft vorbehalten bleibt. Allerdings hat er bei seinen Überlegungen die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu berücksichtigen.

Aus diesen Überlegungen heraus konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und war zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Weitere Fälle, in denen eine Umkehr der Beweislast bejaht wurde:

In einem Fall aus dem Jahre 1969, in letzter Instanz vom BGH 1982 entschieden (AZ.: VI ZR 302/80) wurde eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten angenommen, weil eine Ärztin in erheblichem Ausmaß Diagnose- und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat und deshalb in besonderem Maß dafür verantwortlich ist, dass die Daten zur Aufdeckung des Behandlungsverlaufs nicht zur Verfügung stehen. Die Ärztin muss sich die außergewöhnliche Erschwernis für die Aufklärung des Behandlungsgeschehens, welche sie zu verantworten hat, anrechnen lassen.

Auch das Nichterheben von Befunden kann sich bei zweifelsfrei gebotener Befundung als schwerer Behandlungsfehler darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen (BGH, AZ.: VI ZR 205/93).

Diagnosefehler werden nur dann als grobe Behandlungsfehler anerkannt, die zu einer Beweilastumkehr führen, wenn es sich um einen fundamentalen Diagnosefehler handelt. Der Arzt muss also eklatant gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen oder leichtfertig gehandelt haben. Ein solches Fehlverhalten hat der BGH z.B. in der fehlerhaften Bewertung eindeutiger Kreatininwerte gesehen Der behandelnde Hausarzt eines 58-jährigen Patienten hatte trotz Kreatininwerten von über 1,5 mg/dl keine nephrologische Mitbehandlung eingeleitet. Erst bei Werten von über 4 mg/dl erfolgte die Einschaltung eines Nephrologen. Dies führte dazu, dass die Dialysepflichtigkeit des Patienten nicht mehr verhindert werden konnte. Vom BGH wurde vorausgesetzt, dass die Einschätzung von Laborparametern wie Kreatinin zum ärztlichen Grundwissen zählt, zudem schon in der Presse über die Aussagefähigkeit von Kreatininwerten berichtet wurde. .Der BGH sieht deswegen einen groben Behandlungsfehler vorliegen, der zur Umkehr der Beweislast führt.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch die Tatsache, dass mittlerweile die mangelnde Qualifikation des behandelnden Arztes als grober Behandlungsfehler angesehen wird.

Fazit:

Auch wenn durch die obigen Ausführungen der Eindruck entsteht, dass die Beweislast schon fast regelmäßig auf Seiten des Arztes liegt, so ist dies nicht ganz zutreffend. Es ist zwar durchaus so, dass der Arzt, wenn ihm ein beruflicher Fehler vorgeworfen wird, häufiger die Beweislast trägt, als das in den meisten anderen Berufsgruppen der Fall ist. Es kann aber trotzdem nicht davon gesprochen werden, dass die Beweislast grundsätzlich auf Seiten des Arztes liegt. So verlangt der BGH von den Tatrichtern, dass diese auch nach der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers nur dann zum Mittel der Beweislastumkehr greifen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, weil eine andere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich erscheint. Die Umkehr der Beweislast ist somit nur als ultima ratio anzusehen. Dies wird auch schon dadurch deutlich, dass der Begriff des groben Behandlungsfehlers relativ unbestimmt definiert ist und damit dem erkennenden Gericht im konkreten Einzelfall einen recht großen Spielraum lässt.

4.11.2005

Zur Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:32

Mit der Frage, wie weit die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung ausgedehnt werden muß, hatten sich die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zu beschäftigen (Az.: 9 Sa 994/04). Dabei ging es im besonderen um die Frage, ob bei der Sozialauswahl in einem Filialbetrieb nur die vergleichbaren Arbeitsplätze der Filiale, die geschlossen werden soll, Berücksichtigung finden müssen oder ob die Sozialauswahl auch auf die anderen Filialen ausgedehnt werden müsse.

Die Arbeitsrichter in Mainz sind der Ansicht, dass unter die hier zu treffende Sozialauswahl alle vergleichbaren Arbeitsplätze fallen. Sie beschränken die Sozialauswahl nicht nur auf die einzelne betroffene Filiale. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber vor einer betriebsbedingten Kündigung zu prüfen hat, ob einem vergleichbaren Arbeitnehmer in einer anderen Filiale die Kündigung sozial eher zumutbar ist.

Wiedereinstellungsanspruch nach Insolvenzkündigung

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:31

Haben die Arbeitnehmer, denn während eines Insolvenzverfahrens gekündigt wurde, einen Wiedereinstellungsanspruch, wenn ihr Betrieb doch noch gerettet werden konnte?

In einem Urteil vom 13. Mai 2004 (Az.: 8 AZR 198/03) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass keinen Anspruch auf Wiedereinstellung haben, wenn ihr Betrieb doch noch gerettet werden konnte. Die Richter begründen dies mit dem Interesse an einer schnellen und rechtssicheren Abwicklung.

Im entschiedenen Fall wurden einem Arbeitnehmer gekündigt, weil der Betrieb, in dem er beschäftigt war, zahlungsunfähig wurde. Die Kündigung wurde vom Insolvenzverwalter ausgesprochen. Obwohl sich nach rund drei Monaten ein Käufer fand, der den Betrieb fortführte, bestand nach Ansicht der Richter kein Wiedereinstellungsanspruch.

Widerspruch gegen Betriebsübergang

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:31

Durch einen Betriebsübergang (siehe hierzu auch den Artikel mit allgemeinen Anmerkungen zum Betriebsübergang auf dieser Seite) nach § 613a BGB ergibt sich für den Arbeitnehmer grundsätzlich ein Wechsel des Arbeitgebers. Für manchen Arbeitnehmer ist dies mit der Überlegung verbunden, ob man dies denn so hinnehmen muß.

In aller Regel kann niemand zu einem ganz bestimmten Vertragspartner gezwungen werden. Im Arbeitsrecht führt dieser Grundsatz dazu, dass man nicht für einen anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung verpflichtet werden kann. Dies wird durch § 613a Abs. 6 BGB garantiert, der dem vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht einräumt. Der Arbeitnehmer kann dem Betriebsübergang innerhalb eines Monats, nachdem er darüber unterrichtet wurde, widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen, um die Warn- und Beweisfunktion zu gewährleisten. Dem widersprechenden Arbeitnehmer ist es freigestellt, ob er seinen Widerspruch gegenüber dem alten oder dem neuen Arbeitgeber erklärt. Es genügt, wenn der Wille des Erklärenden eindeutig wird, dabei muss das Wort “Widerspruch” nicht ausdrücklich vorkommen.

In den Fällen, in denen der Widerspruch rechtzeitig und wirksam erklärt wurde, erfolgt kein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber sondern das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber bleibt bestehen. Dieser hat nun, wenn er seinen Betrieb als Ganzes veräußert die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung. Im Ergebnis stellt somit die Möglichkeit, gegen einen Betriebsübergang zu widersprechen, ein stumpfes Schwert dar, denn es wird häufig der Fall sein, dass der alte Arbeitgeber dem widersprechenden Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellen kann und diesem daher betriebsbedingt kündigen muß.

Was ist ein Betriebsübergang?

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:30

In Zeiten der Globalisierung und zunehmenden Verdrängungswettbewerbs in der Wirtschaft, nimmt die Zahl der Betriebsübergänge immer stärker zu. Viele haben den Begriff des Betriebsübergangs schon einmal gehört, können diesen aber nicht genau einordnen. Dieser kleine Artikel dient der Erklärung, was es mit einem Betriebsübergang auf sich hat.

Vereinfacht gesagt ist der Betriebsübergang der Wechsel des einen Betriebsinhabers auf einen anderen. Dabei ist ein Rechtsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber erforderlich. Regelmäßig handelt es sich hierbei um Verkauf oder Verpachtung, wobei aber auch noch andere Rechtsgeschäfte denkbar sind. Eine weitere Voraussetzung für die Existenz des Betriebsübergangs ist, dass eine wirtschaftliche Einheit auf den neuen Inhaber übergeht. Es genügt somit nicht, dass nur einzelne, unbedeutende und abtrennbare Teile auf den neuen Inhaber übergehen. Das Bundesarbeitsgericht fordert eine tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit.

Der Betriebsübergang ist vollzogen, wenn der alte Inhaber dem neuen Inhaber sämtliche Sachen und Rechte aus dem Rechtsgeschäft überträgt. Der Erwerber muß also die Leitungsmacht des Unternehmens erhalten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:29

Für denjenigen, dessen Arbeitsverhältnis nicht vom Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erfasst wird (siehe hierzu auch Artikel zum Schutzbereich des KSchG auf der selben Seite), stellt sich häufig die Frage, ob er damit jeglichen Kündigungsschutz verliert. Dies eindeutig nicht der Fall.

Schon das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung vom 27.01.1998 festgestellt, dass die Arbeitnehmer auch außerhalb des Schutzbereiches des KSchG durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung geschützt werden. Diese Rechtsprechung ist vom Bundesarbeitsgericht aufgenommen worden, welches in seinem Urteil vom 21.02.2001 (AZ: 2 AZR 15/00) festgestellt hat, dass auch in Kleinbetrieben ein gewisses Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme erforderlich ist. Dies führt dazu, dass auch hier eine Sozialauswahl, wenn auch in deutlichen geringerem Ausmaß, vorgenommen werden muß. Ebenso ist ein „durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses“ zu berücksichtigen.

Es lässt sich abschließend also festhalten, dass der Kündigungsschutz in Kleinbetrieben zwar deutlich gelockert ist gegenüber den Betrieben, die nicht unter diese Regelung fallen, aber völlig schutzlos sind die Arbeitnehmer solche Kleinbetriebe auch nicht.

Der Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:28

Das Kündigungsschutzgesetz (kurz: KSchG) dient vor allem dem Schutz des Arbeitnehmers vor sozialwidrigen Kündigungen. Auf diesen Schutz können sich jedoch nicht alle Arbeitnehmer berufen. Ob man sich auf das KSchG berufen kann, hängt einerseits von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und zum anderen von der Größe des Betriebes ab.

Die erste Voraussetzung, um in den Schutzbereich des Gesetzes zu gelangen, ist, dass das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen schon länger als sechs Monate bestanden hat. Dies geht nicht selten mit der Dauer der Probezeit einher, so dass es in vielen Fällen erst nach Ablauf der Probezeit zu einem Greifen des KSchG kommt.

Zusätzlich müssen in dem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein. Bis zum 31.12.2003 waren lediglich mehr als fünf Arbeitnehmer erforderlich. Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2004 eingegangen wurden, werden weiterhin schon vom Schutzbereich des KSchG erfasst, wenn regelmäßig mehr als fünf Arbeiternehmer beschäftigt sind. Immer wieder kommt es zu Unstimmigkeiten, wenn es um die Ermittlung der Zahl der Beschäftigten geht, insbesondere dann, wenn Teilzeitkräfte beschäftigt werden. Das Gesetz trifft hier eine recht eindeutige Regelung: Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von regelmäßig unter 20 Stunden werden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt. Nicht mitgezählt werden die Mitarbeiter, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind.

Erforderlichkeit einer Abmahnung

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:28

Eine Kündigung, also die vertragsauflösende Maßnahme darf immer nur das letzte Mittel sein, es gilt das sogenannte “Ultima-Ratio-Prinzip". Dies bedeutet, dass es kein milderes Mittel als die Kündigung geben darf. In diesem Zusammenhang wird eine Kündigung vor Gericht insbesondere auf die Verhältnismäßigkeit überprüft.

In der Rechtsprechung ist es fast völlig unumstritten, dass für eine verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich eine entsprechende Abmahnung erforderlich ist. Fehlt eine solche Abmahnung oder ist sie fehlerhaft, so führt dies häufig zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Jedoch kann die Abmahnung unter Umständen entbehrlich sein. So geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass eine Abmahnung entbehrlich sein kann, bei Störungen im Vertrauensbereich, nicht jedoch dann, wenn es zu Störungen im Leistungsbereich gekommen ist. Wenn also das Fehlverhalten so schwerwiegend war, dass das Vertrauensverhältnis durch das einmalige Fehlverhalten bereits zerstört ist, ist eine Abmahnung entbehrlich. Ebenso kann darauf verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer sich entweder nicht vertragsgerecht verhalten will und dies auch kund getan hat oder er sich gar nicht entsprechend verhalten kann. Es bleibt jedoch noch einmal festzuhalten, dass die Fälle, in denen auf eine Abmahnung verzichtet werden kann, die absolute Ausnahme sind und regelmäßig eine ordnungsgemäße Kündigung von einer korrekten Abmahnung abhängt.

In diesem Zusammenhang sollte jedoch auch mit dem Irrglauben aufgeräumt werden, dass man erst nach drei Abmahnungen Gefahr läuft, eine Kündigung zu erhalten. Die Anzahl der erforderlichen Abmahnung hängt grundsätzlich sehr stark vom konkreten Einzelfall ab. Hier spiele insbesondere die Schwere des abgemahnten Verhaltens, die Zukunftsprognose und das frühere Verhalten des Abgemahnten eine Rolle.

Bindung des Arbeitgebers an einen Zeugnistext

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:27

Bei der Beendigung seines ArbeitsverhälBindung des Arbeitgebers an einen Zeugnistext
Bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses kann hat jeder Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Dabei kommt es immer wieder vor, dass das Zeugnis inhaltlich nicht korrekt ist, weil beispielsweise ein Name falsch geschrieben ist, irgendwelche Daten nicht korrekt sind oder ähnliches. Wenn das erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen entsprich, hat der Arbeitnehmer einen Zeugnisberichtigungsanspruch. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein “neues” Zeugnis auszustellen. Bei der Erstellung dieses Zeugnisses ist der Arbeitgeber an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz existiert nur dann, wenn dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenem Fall (Urteil vom 21.Juni 2005 – 9 AZR 352/04) hatte die klagende Arbeitnehmerin das ihr erteilte Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers und einer falschen Angabe ihres Geburtsortes dem Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur zurückgereicht. Das zunächst als “stets einwandfrei” bezeichnete Verhalten der Klägerin beurteilte die beklagte Stiftung in dem berichtigten Zeugnis nunmehr nur als “einwandfrei". Gegen diese Verschlechterung ist die Klägerin vorgegangen. Ihre Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Entscheidungen bestätigt.

Ankündigung der Betriebsratswahl

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:26

Das Bundesarbeitsgericht hat am 05. Mai 2004 in einem Beschluß entschieden, dass vor einer Betriebsratswahl, das Wahlschreiben, welches über den Ablauf der Stimmabgabe informiert, so ausgehängt werden muß, dass alle Mitarbeiter davon Kenntnis nehmen können (Az.: 7/ABR 44/03). Im zur Entscheidung anliegenden Fall genügte es nicht, dass in einem Betrieb, der insgesamt 84 Betriebsteile in ganz Deutschland aufgeteilt ist, das entsprechende Informationsschreiben nur in den beiden größten Betrieben ausgehängt wurde. Die Betriebsratswahlen wurden daraufhin für unwirksam erklärt.

Lohnansprüche bei Alterteilzeit in der Insolvenz

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:25

Was passiert mit den Lohnansprüchen, die im Rahmen einer Altersteilzeitregelung entstehen, insbesondere beim sogenannten Blockmodell, wenn der Arbeitgeber in eine Insolvenz gerät? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahre 2004 beschäftigt und dazu zwei Urteile erlassen (AZ: 9 AZR 645/03 und 647/03).

Das sogenannte Blockmodell sieht folgende Regelung vor: zunächst arbeitet der Beschäftigte voll weiter, erhält aber nur die Hälfte der entsprechenden Vergütung. In der zweiten Hälfte der vereinbarten Laufzeit ist er dann von der Arbeitspflicht freigestellt und zehrt von dem Lohnguthaben, welches er in der ersten Hälfte angesammelt hat.

Das BAG sieht in der Bezahlung, die während der Freistellung erfolgt, eine „in der Fälligkeit hinausgeschobene Vergütung". Dies führt dazu, dass, wenn das Insolvenzverfahren während der Freistellung eröffnet wird, die erworbenen Lohnforderungen bloße Insolvenzforderungen sind. Dies wäre für den betroffenen (ehemaligen) Mitarbeiter nachteilig, weil seine Chancen, den vereinbarten und ja auch erarbeiteten Betrag zu erhalten eher gering sind. Anders verhält es sich, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die erste Hälfte des Blockmodells fällt, dann gehört der anschließend verdiente Lohn zu den Masseforderungen, die vorweg aus der Insolvenzmasse beglichen werden. Dies gilt dann sogar für den Lohnanteil, der auf die Freistellungsphase entfällt.

Seit Juli 2004 schreibt das Altersteilzeitgesetz wegen des Insolvenzrisikos einen speziellen Insolvenzschutz für die Guthaben auf den Altersteilzeitkonten vor.

Die Funktionen einer Abmahnung

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:24

Die arbeitsrechtliche Abmahnung erfüllt drei Funktionen. Sie dient der Dokumentation, der Ermahnung und hat gleichzeitig eine Warnfunktion.

Die Dokumentationsfunktion verlangt, eine möglichst konkrete Darstellung des abzumahnenden Verhaltens. Es genügt also nicht, wenn nur erwähnt wird, dass irgendwann irgendetwas falsch gemacht wurde. Erforderlich ist, die genaue Angabe, wann und was falsch gemacht wurde. Nach Möglichkeit sollten Zeugen genannt werden. Die Mindestanforderung, die an die Konkretisierung gestellt wird, ist die, dass eine Verwechslung mit einem anderen Verhalten ausgeschlossen ist.

Mit der Abmahnung muß der Arbeitnehmer dazu aufgefordert werden, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten. Dies stellt die Ermahnungsfunktion dar. Besondere Relevanz entwickelt diese Funktion der Abmahnung bezüglich des Verschuldens bei Folgeverstößen.

Die Warnfunktion beinhaltet die Androhung arbeitsvertraglicher Sanktionen. Hier kommen besonders die verhaltensbedingte oder sogar außerordentliche Kündigung in Betracht. Dem betroffenen Arbeitnehmer muß unmissverständlich klar gemacht werden, dass sein Arbeitsverhältnis gefährdet ist, wenn er sein Verhalten nicht ändert.

Warnung vor Radarfallen

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 10:01

In den letzten Jahren ist es schon fast zur Mode geworden, vor Radaranlagen zu warnen. Professionell geschieht dies über viele Rundfunkstationen. Aber auch immer mehr Privatleute fühlen sich dazu berufen, die anderen Verkehrsteilnehmer vor solchen Kontrollen zu warnen.

Eine solche Warnung ist, zumindest nach Ansicht einiger Gerichte nicht zulässig. So hat beispielsweise das Verwaltungsgericht des Saarlandes (AZ.: 6 F 6/04) entschieden, dass eine Warnung vor Radarfallen durch Privatleute nicht zulässig ist. Im entschiedenen Fall ging es um einen Mann, der die anderen Verkehrsteilnehmer wiederholt mit Plakaten oder Transparenten auf Radarfallen aufmerksam gemacht hat. Unter anderem hatte er sich in der Nähe einer Radaranlage aufgestellt und dabei ein Plakat mit der Aufschrift “Ich bin für Radarkontrollen” hochgehalten. Dabei war lediglich das Wort „Radar“ so geschrieben, dass es für vorbeifahrende Autofahrer lesbar war. Laut Gericht beeinträchtigte er damit „die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung". Er dürfe sich auch nicht mit Radiosendern vergleichen, in denen ebenfalls vor Radarfallen gewarnt wird, weil diese Warnungen als ein „allgemeiner Appell an die Einhaltung von Geschwindigkeitsregelungen” zu verstehen und damit nicht unzulässig sind.

Schadensersatz für Schäden, die durch das Abschleppen verursacht wurden

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 10:01

Entsteht während des eigentlichen Abschleppvorgangs, also in der Zeit zwischen dem Beginn der Abschleppmaßnahme bis zum Einfahren auf das Verwahrgelände des Abschleppunternehmers ein Schaden, dann haftet die Behörde, die das Abschleppen veranlasst hat, für eventuell auftretende Schäden. In diesem Fall ist der Abschleppunternehmer lediglich ein „unselbständiger Verwaltungshelfer“. Er ist weisungsgebunden und dient der Behörde damit gewissermaßen als Werkzeug. Entsteht der Schaden jedoch auf dem Gelände der Abschleppunternehmens, dann haftet dieses Unternehmen dafür, weil die Behörde auf privatem Gelände keine Hoheitsrechte mehr ausüben darf.

Das Oberlandesgericht Thüringen in Jena hatte über folgende Sachverhalt zu entscheiden (AZ.: 4 U 965/04): Der Fahrer einer Nobelkarosse hatte seinen PKW auf einem Sonderparkplatz für Behinderte abgestellt. Die Ordnungsbehörde versah das Auto mit einer sogenannten Parkkralle und ließ ein Abschleppunternehmen kommen. Der Fahrer des Abschleppwagens entfernte für den Transport die Parkkralle nicht, wodurch es zu erheblichen Schäden am abgeschleppten Fahrzeug gekommen war. Die Jenaer Richter trafen keine Feststellungen diesbezüglich, wann der Schaden nun tatsächlich entstanden war. Damit wälzten sie die Schadensersatzpflicht auf das Abschleppunternehmen ab.

Führerscheinentzug auch bei ganz kurzen Trunkenheitsfahrten

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 10:00

Grundsätzlich weiß jeder Autofahrer, dass er seinen Führerschein riskiert, wenn er nach Genuß von Alkohol am Straßenverkehr teilnimmt. Weniger bekannt ist die Tatsache, dass man seinen Führerschein selbst als Fahrradfahrer oder Fußgänger verlieren kann. Diese Tatsache wäre jedoch ein Punkt für einen anderen Artikel.

In diesem Artikel geht es um die Trunkenheitsfahrten mit dem Auto. Es sollten sich alle Autofahrer darüber im Klaren sein, dass sie ihren Führerschein auch dann riskieren, wenn sie nur ganz kurze Fahrten unternehmen, obwohl sie Alkohol getrunken haben. Das OLG Karlsruhe hat dies erst wieder in einem aktuellen Urteil (AZ: 2Ss 102/04) bestätigt. Im entschiedenen Fall hatte eine Frau nach einem Lokalbesuch, grundsätzlich vernünftigerweise, beschlossen, nicht mit dem Auto nach Hause zu fahren. Da sie ihr Auto jedoch nicht am ursprünglichen Ort stehen lassen wollte, beging sie den folgeschweren Fehler und begann ihr Auto zu einem anderen Parkplatz zu fahren. Dabei legte sie lediglich eine Strecke von zehn Metern zurück. Sie hatte das Pech dennoch in eine Polizeikontrolle zu geraten. Da sie zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille hatte, wurde sie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 840,00 Euro (30 Tagessätze zu 28,00 Euro) und zu neun Monaten Führerscheinentzug verurteilt.

Es lässt sich somit festhalten, dass man sein Auto lieber gleich so parkt, dass es nötigenfalls stehen bleiben kann. Im schlimmsten Fall sollte man es in Kauf nehmen, dass das Auto nicht so günstig abgestellt ist. Denn die Strafen die drohen sind doch recht drastisch.

Das Zustandekommen eines Vertrages auch ohne Unterschrift

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 9:59

In letzter Zeit hört man immer wieder von Verbrauchern, dass sie nie einen Vertrag unterschrieben hätten und damit auch keiner zustande gekommen sein könne. Da diese grundsätzlich auch richtig ist, wurde im elektronischen Rechtsverkehr die digitale Signatur eingeführt, mit der man, laienhaft ausgedrückt, auch im Internet unterschreiben kann.

Ausnahmsweise kann es auch ohne einer solchen digitalen Signatur oder einer anderen Art der Unterschrift zu einem rechtsgültigen Vertrag kommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, dass die sogenannte Bagatellklausel auch bei Online-Bestellungen greift. Von einem Bagatellbetrag spricht man, wenn die Summe von 200 Euro nicht überschritten wird. Wenn die Bagatellklausel einschlägig ist, werden an die formellen Voraussetzungen des Vertrages geringere Anforderungen gestellt. Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen Zeitschriftenvertrieb geklagt. Beim beklagten Zeitschriftenvertrieb kann man Zeitschriften online bestellen kann, ohne irgendeine Unterschrift leisten zu müssen. Der BGH hat die Klage abgewiesen und bestätigt, dass auch solche Verträge gültig sind. Die Gültigkeit dieser Verträge hängt allerdings davon ab, dass bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit nicht mehr als 200 Euro gezahlt werden. (AZ: I ZR 90/01)

Auch das Schweigen zu einem Angebot kann eine Zustimmung darstellen

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 9:58

Für Privatleute gilt der Grundsatz, dass das Schweigen zu einem Angebot nicht als Zustimmung ausgelegt werden darf. Dies greift insbesondere in den sehr häufig vorkommenden Fällen, in denen man Ware unaufgefordert zugeschickt bekommt. Hier ist man nicht verpflichtet, diese wieder zurück zu schicken, schon gar nicht auf eigene Kosten. Man sollte sie lediglich unversehrt zur Abholung bereit halten. Entscheidend ist es, dass man tatsächlich keine Aufforderung für die Zusendung der Ware getätigt hat. Dies kann unter Umständen schon durch das versehentliche Setzen eines Hakens im Internet geschehen. Hat man die Ware definitiv ohne Aufforderung zugeschickt bekommen, dann gilt das oben erwähnte.

Es gibt jedoch auch für diesen Grundsatz Ausnahmen, über die man sich bewusst sein sollte. Die Zeitschrift “Finanztest” macht in ihrer Ausgabe 12/04 auf besondere Bedingungen für Bank- und Telefonkunden aufmerksam. Deren Schweigen kann in bestimmten Fällen als Zustimmung ausgelegt werden. Vor allem bei Vertragsänderungen, wie beispielsweise Gebührenerhöhung, besteht diese Gefahr. Sie können wirksam werden, wenn ihnen der betroffene Kunde nicht ausdrücklich widerspricht. Besonders problematisch ist dies, weil solche Angebote zur Vertragsänderung häufig mit Werbepost verschickt wird. Es empfiehlt sich demzufolge, auch Werbesendungen der eigenen Bank oder Telefongesellschaft aufmerksam zu lesen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Der Versuch einiger Versicherungsgesellschaften, sich auf die gleichen Grundsätze zu berufen, greift in aller Regel nicht durch. Hier ist Schweigen wesentlich seltener als Zustimmung auszulegen. Regelmäßig kann nur dann von einer Zustimmung ausgegangen werden, wenn der Inhalt des Versicherungsscheins von Beginn an von den eigentlichen Vereinbarungen abweicht und der Versicherte dies nicht innerhalb eines Monats bemängelt.

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