Ankündigung der Betriebsratswahl
Das Bundesarbeitsgericht hat am 05. Mai 2004 in einem Beschluß entschieden, dass vor einer Betriebsratswahl, das Wahlschreiben, welches über den Ablauf der Stimmabgabe informiert, so ausgehängt werden muß, dass alle Mitarbeiter davon Kenntnis nehmen können (Az.: 7/ABR 44/03). Im zur Entscheidung anliegenden Fall genügte es nicht, dass in einem Betrieb, der insgesamt 84 Betriebsteile in ganz Deutschland aufgeteilt ist, das entsprechende Informationsschreiben nur in den beiden größten Betrieben ausgehängt wurde. Die Betriebsratswahlen wurden daraufhin für unwirksam erklärt.
