Kanzlei Baron von Campenhausen

4.11.2005

Das Zustandekommen eines Vertrages auch ohne Unterschrift

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 9:59

In letzter Zeit hört man immer wieder von Verbrauchern, dass sie nie einen Vertrag unterschrieben hätten und damit auch keiner zustande gekommen sein könne. Da diese grundsätzlich auch richtig ist, wurde im elektronischen Rechtsverkehr die digitale Signatur eingeführt, mit der man, laienhaft ausgedrückt, auch im Internet unterschreiben kann.

Ausnahmsweise kann es auch ohne einer solchen digitalen Signatur oder einer anderen Art der Unterschrift zu einem rechtsgültigen Vertrag kommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, dass die sogenannte Bagatellklausel auch bei Online-Bestellungen greift. Von einem Bagatellbetrag spricht man, wenn die Summe von 200 Euro nicht überschritten wird. Wenn die Bagatellklausel einschlägig ist, werden an die formellen Voraussetzungen des Vertrages geringere Anforderungen gestellt. Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen Zeitschriftenvertrieb geklagt. Beim beklagten Zeitschriftenvertrieb kann man Zeitschriften online bestellen kann, ohne irgendeine Unterschrift leisten zu müssen. Der BGH hat die Klage abgewiesen und bestätigt, dass auch solche Verträge gültig sind. Die Gültigkeit dieser Verträge hängt allerdings davon ab, dass bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit nicht mehr als 200 Euro gezahlt werden. (AZ: I ZR 90/01)

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