Führerscheinentzug auch bei ganz kurzen Trunkenheitsfahrten
Grundsätzlich weiß jeder Autofahrer, dass er seinen Führerschein riskiert, wenn er nach Genuß von Alkohol am Straßenverkehr teilnimmt. Weniger bekannt ist die Tatsache, dass man seinen Führerschein selbst als Fahrradfahrer oder Fußgänger verlieren kann. Diese Tatsache wäre jedoch ein Punkt für einen anderen Artikel.
In diesem Artikel geht es um die Trunkenheitsfahrten mit dem Auto. Es sollten sich alle Autofahrer darüber im Klaren sein, dass sie ihren Führerschein auch dann riskieren, wenn sie nur ganz kurze Fahrten unternehmen, obwohl sie Alkohol getrunken haben. Das OLG Karlsruhe hat dies erst wieder in einem aktuellen Urteil (AZ: 2Ss 102/04) bestätigt. Im entschiedenen Fall hatte eine Frau nach einem Lokalbesuch, grundsätzlich vernünftigerweise, beschlossen, nicht mit dem Auto nach Hause zu fahren. Da sie ihr Auto jedoch nicht am ursprünglichen Ort stehen lassen wollte, beging sie den folgeschweren Fehler und begann ihr Auto zu einem anderen Parkplatz zu fahren. Dabei legte sie lediglich eine Strecke von zehn Metern zurück. Sie hatte das Pech dennoch in eine Polizeikontrolle zu geraten. Da sie zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille hatte, wurde sie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 840,00 Euro (30 Tagessätze zu 28,00 Euro) und zu neun Monaten Führerscheinentzug verurteilt.
Es lässt sich somit festhalten, dass man sein Auto lieber gleich so parkt, dass es nötigenfalls stehen bleiben kann. Im schlimmsten Fall sollte man es in Kauf nehmen, dass das Auto nicht so günstig abgestellt ist. Denn die Strafen die drohen sind doch recht drastisch.
