Warnung vor Radarfallen
In den letzten Jahren ist es schon fast zur Mode geworden, vor Radaranlagen zu warnen. Professionell geschieht dies über viele Rundfunkstationen. Aber auch immer mehr Privatleute fühlen sich dazu berufen, die anderen Verkehrsteilnehmer vor solchen Kontrollen zu warnen.
Eine solche Warnung ist, zumindest nach Ansicht einiger Gerichte nicht zulässig. So hat beispielsweise das Verwaltungsgericht des Saarlandes (AZ.: 6 F 6/04) entschieden, dass eine Warnung vor Radarfallen durch Privatleute nicht zulässig ist. Im entschiedenen Fall ging es um einen Mann, der die anderen Verkehrsteilnehmer wiederholt mit Plakaten oder Transparenten auf Radarfallen aufmerksam gemacht hat. Unter anderem hatte er sich in der Nähe einer Radaranlage aufgestellt und dabei ein Plakat mit der Aufschrift “Ich bin für Radarkontrollen” hochgehalten. Dabei war lediglich das Wort „Radar“ so geschrieben, dass es für vorbeifahrende Autofahrer lesbar war. Laut Gericht beeinträchtigte er damit „die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung". Er dürfe sich auch nicht mit Radiosendern vergleichen, in denen ebenfalls vor Radarfallen gewarnt wird, weil diese Warnungen als ein „allgemeiner Appell an die Einhaltung von Geschwindigkeitsregelungen” zu verstehen und damit nicht unzulässig sind.
