Kanzlei Baron von Campenhausen

7.11.2005

Abrechnungszeitraum von Nebenkosten

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:17

Einer der Punkte, bei denen es zwischen Vermieter und Mieter am häufigsten zu Unstimmigkeiten kommt, ist die Nebenkostenabrechnung. Hierzu gibt es eine mittlerweile kaum noch zu überschauende Rechtsprechung. Im vorliegenden geht es um den Zeitraum innerhalb dessen die Nebenkostenabrechnung zu erfolgen hat.

Die entscheidende Regelung findet sich hierzu in § 556 BGB. Dieser sieht vor, dass über die Nebenkosten bzw. Betriebskosten jährlich abzurechnen ist. Die Abrechnung hat spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu erfolgen.

In einem Urteil vom 17. November 2004 ( AZ.: VIII ZR 115/04) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Position der Mieter gestärkt, indem er festgestellt hat, dass man als Mieter nach Ablauf der Jahresfrist für die Nebenkostenabrechung auch nicht mehr mit Nachforderungen rechnen muß. Zwar besteht für den Vermieter auch nach Ablauf der Jahresfrist die Möglichkeit, eine neue Abrechnung vorzulegen, wenn die alte inhaltliche Fehler aufweist, er darf in diesem Fall aber nicht mehr über den anfänglich veranschlagten Betrag hinausgehen. Der BGH stellt damit das Interesse des Mieters, innerhalb eines Jahres Gewissheit über die zu zahlenden Forderungen zu erhalten, vor das Interesse des Vermieters an der Erstattung aller ersatzfähigen Nebenkosten.

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