Die Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht
Immer wieder kommt es zwischen Ärzten und Patienten zu einem Streit über die ärztliche Aufklärungspflicht. Häufig wird den Ärzten vorgeworfen, sie hätten gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, weil sie entweder gar nicht, falsch oder nicht weit genug aufgeklärt hätten.
Das OLG Naumburg (AZ: 1 W 27/03) hatte über die Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht zu entscheiden. Im entschiedenen Fall hatte eine Patientin geklagt, bei der eine Bauchspiegelung vorgenommen wurde. Die Klägerin wurde im Aufklärungsgespräch auf die allgemeinen Narkoserisiken hingewiesen. Für die Narkose wurde der Klägerin eine Magensonde gelegt. Das es hierbei jedoch zu Problemen kam, wurde die Sonde über die Nase verlegt. Die Klägerin macht nun geltend, dass sie aufgrund starker Verbiegung der Nasenscheidewand unter häufigen Entzündungen und Atemproblemen leide. Sie trägt vor, dass sie, wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, dass eine Narkose auch über die Nase erfolgen kann, den behandelnden Anästhesisten auf ihre vor kurzem erfolgte Nasenbehandlung hingewiesen hätte.
Die Klage hatten keinen Erfolg. Zwar betonten die Richter nochmals die umfassende Aufklärungspflicht des Arztes. Diese Pflicht kann aber nicht auf jede noch so weit entfernt liegende Möglichkeit der Verschlechterung des Allgemeinzustandes erstreckt werden. Dem behandelnden Arzt kann folglich nicht abverlangt werden, dass er mit seiner Aufklärung alle möglicherweise in Betracht kommenden Risiken abdeckt.
