Erbschaftssteuer
Die Höhe des Betrages, bis zu dem ein Erwerb von Todes wegen, also eine Erbschaft, von der Steuer befreit ist, hängt von den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser ab. Dabei wird eine Unterteilung in drei Steuerklassen vorgenommen.
In die Steuerklasse I fallen der Ehepartner, die Kinder sowie die Enkel, die Eltern und die Großeltern. Der Ehepartner hat die Möglichkeit bis zu 307.000 Euro steuerfrei zu erwerben. Für die Kinder ist der steuerfreie Erwerb auf 205.000 Euro und für die übrigen Erwerber dieser Steuerklasse auf 51.200 Euro beschränkt.
Zur Steuerklasse II gehören die Geschwister, Nichten und Neffen, die Stief- und Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte. Alle Erwerber können steuerfrei bis zu 10.300 Euro erwerben.
In der Steuerklasse III, in die alle übrigen Erwerber fallen, ist der steuerfreie Erwerb auf 5.200 Euro beschränkt.
Zu den einzelnen Freibeträgen kommt dann noch Versorgungsfreibeträge und ein gesonderter Freibetrag für den Erwerb von Hausrat und ähnlichem hinzu. Der Versorgungsfreibetrag gliedert sich wie folgt: 256.000 Euro für den überlebenden Ehegatten, für Kinder bis zu 5 Jahren 52.000 Euro, bei einem Alter von 5 bis 10 Jahren 41.000 Euro, zwischen 10 und 15 Jahren 30.700 Euro, von mehr als 15 bis zu 20 Jahren 20.500 Euro und ab einem Alter von 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 10.300 Euro.
