Kanzlei Baron von Campenhausen

7.11.2005

Schulden des Erblassers

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:15

Im Deutschen Erbrecht herrscht das Prinzip der Universalsukzession (= Gesamtrechtsnachfolge). Dies bedeutet, dass das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Nur ganz ausnahmsweise wird dieses Prinzip gebrochen. Das Prinzip der Universalsukzession findet seine Anwendung in § 1922 BGB. Hier ist geregelt, dass der Erbe oder die Erben das gesamte Vermögen des Erblassers übernehmen. Somit übernimmt der Erbe auch die Schulden des Verstorbenen.

Zu den Schulden zählen neben den normalen Verbindlichkeiten, wie Miet- und Steuerschulden, Schulden bei Banken und Versicherungen etc. auch die Schulden, die unmittelbar mit dem Erbfall zusammenhängen, also bspw. Erbschaftsteuer, Unterhaltsansprüche, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und die Kosten der Bestattung.

Sobald man Kenntnis davon erlangt, dass man Erbe geworden ist, sollte man versuchen, sich möglichst schnell eine Übersicht über vorhandene Vermögenswerte sowie noch offene Verpflichtungen zu verschaffen. Stellt man fest, dass die Höhe der Verbindlichkeiten, die der Vermögenswerte übersteigt, hat man die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollte man sich anwaltlicher oder notarieller Hilfe bedienen.

Das Erbe kann nur als Ganzes ausgeschlagen werden. Es ist also nicht möglich, nur die Schulden auszuschlagen. Für die Ausschlagung läuft eine Frist von sechs Wochen, die ab dem Zeitpunkt, an dem man vom Erbe Kenntnis erlangt hat, zu laufen beginnt. Der ausschlagende Erbe hat, wenn sich herausstellt, dass das Erbe voreilig ausgeschlagen wurde, wiederum sechs Wochen Zeit, die eigene Ausschlagung anzufechten.

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