Kanzlei Baron von Campenhausen

7.11.2005

Welche Gartenarbeiten muß der Mieter erledigen?

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:19

Für die allermeisten Gartenbesitzer ist es eine Selbstverständlichkeit, dass sie sich um die Pflege ihres Gartens kümmern. Dies gilt nicht nur für die Besitzer von Schrebergärten sondern auch für die Mieter von Wohnungen oder Häuser, mit der gleichzeitig die Nutzung des Gartens oder bestimmter Teile davon ermöglicht wird.

In einigen Mietverträgen findet sich der Passus, dass der Mieter zur Pflege des Gartens verpflichtet ist. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wie weit diese Pflicht geht. Unstrittig gehören hierzu Tätigkeiten wie die Entfernung von Laub, das Unkraut jäten und natürlich das Mähen des Rasens. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, die weder eine besondere Fachkenntnis benötigen, noch einen größeren Kosten- oder Zeitaufwand mit sich bringen.

Vom zuständigen Senat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf (AZ: 10 U 70/04) wurden hingegen Tätigkeiten wie das Beschneiden von Gehölzen, das Abstechen von Rasenkanten, ebenso das Düngen und Vertikutieren der Rasenfläche aber auch das Säubern der Terrasse mit entsprechenden Hochdruckreinigern oder das Säubern von Gartenteichen als Tätigkeiten angesehen, zu denen der Mieter nicht über den oben erwähnten Passus verpflichtet werden kann.

Die zuständigen Richter sind zudem der Ansicht, dass auch bei den Gartenarbeiten, zu denen der Mieter verpflichtet ist, der Vermieter, dem Mieter einen großen Spielraum zu lassen hat. Eine Grenze ist dann erst überschritten, wenn man von einer Verwilderung des Gartens sprechen kann. Also dann, wenn man nicht mehr davon ausgeht, dass der Mieter den Garten wild wachsen sondern diesen verkommen lässt.

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