Kostenvoranschlag für Wahlleistungen
Der Bundesgerichtshof hat einem Chefarzt Recht gegeben, der von einem Patienten ein Honorar für die erfolgte Operation in Höhe von 5.759 Euro verlangte. Im vorliegenden Fall hatte der Patient eine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben, um auch von den leitenden Ärzten behandelt zu werden. Der Patient wurde zwar darauf aufmerksam gemacht, dass er die Mehrkosten selbst zu tragen habe, über die Höhe der erwarteten Kosten wurde hingegen keine Aussage getroffen. Dies hat der Patient zum Anlass für seine Klage genommen. Er behauptet, nicht ausreichend informiert worden zu sein. Der BGH hat entschieden, dass ein Kostenvoranschlag für ärztliche Behandlung nicht erforderlich sei. Es reicht nach Ansicht der Bundesrichter aus, wenn der Patient darauf hingewiesen wird, dass die Chefarztbehandlung erhebliche Mehrkosten mit sich bringt und wenn er einen Hinweis auf die Gebührenordnung erhält. (Bundesgerichtshof, AZ: II ZR 201/04)
