Kanzlei Baron von Campenhausen

9.11.2005

Vorrang der Änderungskündigung

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:11

In einem Urteil vom 21.04.2005 (AZ: 2 AZR 244/04) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Änderungskündigung grundsätzlich Vorrang vor einer betriebsbedingten Kündigung hat. Dem Arbeitnehmer muss also eine objektiv mögliche und zumutbare Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz angeboten werden. Ein solches Angebot muss dann nicht erfolgen, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit der Annahme eines solchen Angebotes rechnen konnte. Dies ist aber nur eine Ausnahme, da grundsätzlich dem Arbeitnehmer die Entscheidung zu überlassen ist, welche Arbeit er unter den veränderten Bedingungen für zumutbar erachtet.

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