Kanzlei Baron von Campenhausen

9.12.2005

Müssen Mieter frieren?

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 11:58

Immer wieder kommt es zwischen Vermietern und Mietern zum Streit darüber, wann und mit welcher Stärke die Leistung der Zentralheizung zur Verfügung gestellt werden muß. Entsprechend häufig beschäftigen sich auch die Gerichte mit diesem Thema. Dabei hat sich mittlerweile eine recht einheitliche Rechtsprechung gebildet. Nach dieser sollte die Raumtemperatur tagsüber nicht unter 20 Grad und nachts nicht unter 18 Grad Celsius sinken (hierzu LG Berlin AZ: 64 S 266/97). Findet sich keine Regelung im Mietvertrag, ab wann die Heizung angestellt werden muß, dann gilt der Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. April als Heizperiode.

Das Landgericht Frankfurt (AZ: 2/17 S 315/99) spricht dem Mieter ein Minderungsrecht der Kaltmiete zu, wenn die Richtwerte deutlich unterschritten werden. Es wird hier von einer Mietminderung bis zu 15% ausgegangen, wenn die Zentralheizung die Räume nur auf 18 Grad erwärmt. Vor einer Kürzung der Miete sollten allerdings die für einen solchen Fall zu beachtenden Voraussetzungen erfüllt sein.

© Kanzlei Baron v. Campenhausen 2005-2010 - Design & Hosting: webizin.de
Urlaub in Kampanien, Süditalien: Kampanien - Blogs und Foren