Kanzlei Baron von Campenhausen

21.3.2006

Der Randstreifen als Gefahrenquelle

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 11:20

In Zeiten leerer Kassen der öffentlichen Hand und somit auch der Straßenbaubehörden, werden häufig nur noch die allernötigsten Maßnahmen der Straßenerhaltung druchgeführt. Dies führt nicht selten dazu, dass größere Schlaglöcher oder Unebenheiten nicht beseitigt werden können. Fraglich ist hier, ob die Behörden auf solche Gefahrenstellen hinweisen müssen.

Im konkreten Fall hatte der Bundesgerichtshof sich mit der Frage zu beschäftigen, ob grundsätzlich auf einen unbefestigten Randstreifen hingewiesen werden muss (AZ: III ZR 176/04). Eine Autofahrerin hatte vom Land Hessen Schadensersatz gefordert und diesen auf dem Klageweg geltend gemacht. Die Klägerin war mit ihrem Wagen aus ungeklärter Ursache ins Schleudern gekommen und gegen eine Böschung gefahren. Sie trug vor, dass sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug deshalb verloren habe, weil sie auf den unbefestigten Randstreifen gekommen sei. Da an der in Frage kommenden Stelle keine Warnschilder aufgestellt waren, hätte sie die Gefahr nicht erkennen können. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Behörden auf diese Gefahrenquelle hätten hinweisen müssen.

Die Bundesrichter wiesen die Klage ab. Autofahrer müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass das Befahren des sogenannten Straßenbanketts eine gewisse Gefahr darstellt, weil dieses Unebenheiten oder Schlaglöcher aufweisen könne. Das Befahren darf folglich nur mit erhöhter Vorsicht und gleichzeitig deutlich verringerter Geschwindigkeit erfolgen. Nur ausnahmsweise sind die Behörden verpflichtet, auf eine solche Gefahrenstelle hinzuweisen, insbesondere dann, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Randstreifen ein Höhenunterschied von mehr als 15 Zentimetern besteht. Eine grundsätzliche Hinweispflicht besteht nur für solche Gefahrenquellen, die für den Autofahrer nicht oder nur sehr schlecht erkennbar sind und er auch nicht damit rechnen muss, dass an dieser Stelle ein Gefahrenpotential gegeben ist, welches über das normale hinausgeht.

7.3.2006

Kündigungsgrund: Privatgespräch

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:24

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt (AZ: 5 Sa 1299/04) hatte über eine Kündigungsschutzklage zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer gekündigt, weil dieser mit seinem Diensthandy in vier Monaten rund 1.700 € Kosten verursacht hatte. Der Arbeitnehmer war Bankangestellter und überwiegend im Außendienst tätig. Die Gesprächskosten sind fast ausschließlich für Privatgespräche fällig geworden. Gegen die Kündigung reichte der Betroffene Klage ein, weil er einerseits vorher nicht abgemahnt worden ist und ihm zudem die private Nutzung nicht verboten worden ist. Die Arbeitsrichter wiesen die Kündigungsschutzklage ab, weil der Umfang der privaten Telefonate nicht dem geringen geduldeten Umfang entsprochen habe. Damit habe sich der Kläger vertragswidrig verhalten und der Arbeitgeber war somit zur Kündigung berechtigt.

Videoaufnahmen als Beweismittel

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:16

Heimlich gedrehte Videoaufnahmen werden von den Gerichten als Beweis grundsätzlich nicht zugelassen. Diese gängige Praxis ist zuletzt wieder vom Oberlandesgericht Köln bestätigt worden (AZ: 24 U 12/05). Der Kläger ist Besitzer von Waschmaschinen und hatte den Verdacht, dass eine Mitbewohnerin die Geräte vorsätzlich beschädige. Vor Gericht legte er zum Beweis Videoaufnahmen vor, die von einem Privatdetektiv in seinem Auftrag gefertigt wurden. Das Gericht hat diesen Beweis als unzulässig erachtet und da kein anderes Beweismittel angeboten wurde, wurde die Klage abgewiesen. Der Grund für die Nichtzulassung dieses Beweismittels liegt in einem erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefilmten. Die Entscheidung bei heimlich gemachten Fotos könnte jedoch anders ausfallen, da hier der Eingriff nicht ganz so groß ist.

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