Kanzlei Baron von Campenhausen

7.3.2006

Kündigungsgrund: Privatgespräch

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:24

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt (AZ: 5 Sa 1299/04) hatte über eine Kündigungsschutzklage zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer gekündigt, weil dieser mit seinem Diensthandy in vier Monaten rund 1.700 € Kosten verursacht hatte. Der Arbeitnehmer war Bankangestellter und überwiegend im Außendienst tätig. Die Gesprächskosten sind fast ausschließlich für Privatgespräche fällig geworden. Gegen die Kündigung reichte der Betroffene Klage ein, weil er einerseits vorher nicht abgemahnt worden ist und ihm zudem die private Nutzung nicht verboten worden ist. Die Arbeitsrichter wiesen die Kündigungsschutzklage ab, weil der Umfang der privaten Telefonate nicht dem geringen geduldeten Umfang entsprochen habe. Damit habe sich der Kläger vertragswidrig verhalten und der Arbeitgeber war somit zur Kündigung berechtigt.

Videoaufnahmen als Beweismittel

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:16

Heimlich gedrehte Videoaufnahmen werden von den Gerichten als Beweis grundsätzlich nicht zugelassen. Diese gängige Praxis ist zuletzt wieder vom Oberlandesgericht Köln bestätigt worden (AZ: 24 U 12/05). Der Kläger ist Besitzer von Waschmaschinen und hatte den Verdacht, dass eine Mitbewohnerin die Geräte vorsätzlich beschädige. Vor Gericht legte er zum Beweis Videoaufnahmen vor, die von einem Privatdetektiv in seinem Auftrag gefertigt wurden. Das Gericht hat diesen Beweis als unzulässig erachtet und da kein anderes Beweismittel angeboten wurde, wurde die Klage abgewiesen. Der Grund für die Nichtzulassung dieses Beweismittels liegt in einem erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefilmten. Die Entscheidung bei heimlich gemachten Fotos könnte jedoch anders ausfallen, da hier der Eingriff nicht ganz so groß ist.

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