Kündigungsgrund: Privatgespräch
Das Landesarbeitsgericht Frankfurt (AZ: 5 Sa 1299/04) hatte über eine Kündigungsschutzklage zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer gekündigt, weil dieser mit seinem Diensthandy in vier Monaten rund 1.700 € Kosten verursacht hatte. Der Arbeitnehmer war Bankangestellter und überwiegend im Außendienst tätig. Die Gesprächskosten sind fast ausschließlich für Privatgespräche fällig geworden. Gegen die Kündigung reichte der Betroffene Klage ein, weil er einerseits vorher nicht abgemahnt worden ist und ihm zudem die private Nutzung nicht verboten worden ist. Die Arbeitsrichter wiesen die Kündigungsschutzklage ab, weil der Umfang der privaten Telefonate nicht dem geringen geduldeten Umfang entsprochen habe. Damit habe sich der Kläger vertragswidrig verhalten und der Arbeitgeber war somit zur Kündigung berechtigt.
