Kanzlei Baron von Campenhausen

10.1.2007

Sind Aufzugskosten Nebenkosten?

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 16:52

Immer wieder kam es in den vergangenen Jahren zu Streitigkeiten, ob die Kosten für den Aufzug auf die Nebenkosten umgelegt werden dürfen. Mittlerweile ist es herrschende Meinung bei den Gerichten, dass dies grundsätzlich möglich ist und auch ein Mieter einer Erdgeschoßwohnung sich an den Aufzugskosten beteiligen muss.

Jedoch sind trotz dieses Grundsatzes gewisse Kosten nicht umlegbar. Hierzu gehören beispielsweise die Reparaturkosten (Amtsgericht Rheinbach, AZ: 3 C 242/87). Auch das Landgericht Hamburg (AZ: 316 S 15/00) hat die Kosten für die Beseitigung einer Betriebsstörung nicht als Nebenkosten anerkannt.

Unter die umalgefähigen Nebenkosten fallen allerdings die Kosten für die normale Wartung, den Strom und die Notrufanlage.

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