Kanzlei Baron von Campenhausen

22.6.2007

Anforderungen an den Arztbericht

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 10:20

Immer wieder stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen der Arztbericht zu erfüllen hat. In einem Urteil vom 27.07.2006 hat das OLG Koblenz (AZ: 5 U 212/05) entschieden, dass Ärzte beim Abfassen ihrer Berichte nicht damit rechnen müssen, dass diese in einem gerichtlichen Verfahren als Dokumente dienen werden.

Im entschiedenen Verfahren ging es um folgenden Sachverhalt:
Wegen einer starken Wirbelsäulenverkrümmung hatte sich ein Patient an eine Spezialklinik gewandt. Um die Krümmung zu korrigieren, implanierte man ihm zwei Titanstäbe. Bereits einen Tag später wurde ein zweiter Eingriff erforderlich, bei dem die Titanstäbe wieder entfernt werden mussten. Bei den Begradigungsbemühungen wurde das Rückenmark beschädigt und hierdruch eine Querschnittslähumng hervorgerufen.
Der Patient ging von einem Behandlugsfehler bei der ersten OP aus. Die Tatsache, dass der behandelnde Oberarzt beide OP in einem einzigen OP-Bericht dokumentiert hatte, bestärkte seine Annahme, zudem der Bericht nach Ansicht des Betroffenen fehler- und lückenhaft war. Mit seiner Klage forderte er 60.000 EUR Schmerzensgeld.
Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab. Laut Sachverständigengutachten habe sich hier ein Risiko verwirklicht, welches bei derartigen Eingriffen nicht untypisch ist und trotz ärztlicher Sorgfalt nicht umfassend beherrschbar sei. Damit sei der Misserfolg der ersten OP nicht aufgrund Versäumnissen, Fehlern oder Nachlässigkeiten der Ärzte entstanden. Nach Ansicht des Gerichts spielt es auch keine Rolle, dass der OA die beiden zeitnahen Operationsverläufe in einem Bericht zusammengefasst habe. Aufgrund des umfangreichen Aufgabenberichs eines OA läge es sogar nahe, dass zwei solch zeitnahe Eingriffe in einem Beleg dokumentiert werden.
Der OP-Bericht genügte auch inhaltlich den Anforderungen, da er nicht der Vorbereitung eines Haftpflichtsprozesses diene und in eine Rechtfertigungsschrift des behandelnden Arztes ausufern müsse. Zweck des Berichts sei es einem Sachkundigen die Möglichkeit zu eröffnen, die wesentlichen Schritte des Eingriffs nachzuvollziehen.

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