Kanzlei Baron von Campenhausen

27.7.2007

Anspruch auf (Eltern-)Teilzeit

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 15:30

Ein Anspruch auf Elternteilzeit kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (AZ: 9 AZR 92/07) nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist oder wenn der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann bzw. gar keine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn besteht. Hingegen kann der Arbeitgeber den Anspruch auf Teilzeit nicht dadurch umgehen, dass er eine Ersatzkraft einstellt und damit den Arbeitsplatz “nachbesetzt". Dies geht, laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere dann nicht, wenn “der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht". Die Richter weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer während ihrer Elternzeit grundsätzlich Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit haben.

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