Alkoholisierter Fernfahrer
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem einem Fernfahrer außerordentlich gekündigt wurde, weil er in einen Unfall verwickelt war und zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille hatte. Der Fahrer wollte auf einer französischen Autobahn überholen, als es zum Unfall kam. Er gab zu, dass er unter Alkoholeinfluß und zudem zu schnell gefahren sei.
Gegen die von seinem Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung reichte er Klage ein, weil er nicht fahruntüchtig gewesen und der Unfall nicht von ihm verschuldet worden sei. Die Richter wiesen die Klage ab und gaben dem Arbeitgeber Recht. Ein Berufskraftfahrer habe Alkohol während der Arbeitszeit gänzlich zu vermeiden. Die Schuldfrage spiele hier keine Rolle. (AZ: 1 Ca 501/06)
