Grenzen der Streu- und Räumpflicht
Immer wieder müssen sich die Gerichte mit der Frage befassen, wo die Grenzen der Streu- und Räumpflichten bei Glatteis und Schnee liegen. Dabei hat sich in den letzten Jahren eine relativ einheitliche Rechtsprechung herausgebildet, die jüngst vom Brandenburgischen Oberlandesgericht bestätigt wurde. Danach ist dem zum Räumen bzw. Streuen Verpflichteten nicht zuzumuten, dass er seiner Pflicht im Dauereinsatz nachkommt. Bei endlosem Schneetreiben oder dauerhaftem Eisregen muss kein Kampf gegen das Unmöglich aufgenommen werden. Allerdings muss den Sicherungspflichten unmittelbar nachgekommen werden, sobald diese Maßnahmen wieder sinnvoll erscheinen. Insbesondere muss unimttelbar nach Ende des Eisregens gestreut werden. (Aktenzeichen: 2 U 11/99)
Grundsätzlich ist der Hauseigentümer verpflichtet, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Gehwege etc. von Schnee und Eis zu befreien. Diese Verpflichtung kann jedoch mittels entsprechender Bestimmung im Mietvertrag auf die Mieter abgewälzt werden. Der Verpflichtete muss seiner Verekhrssicherungspflicht auch dann nachkommen, wenn er gar nicht vor Ort ist. Für den Fall einer Urlaubsreise aber auch während der Arbeitszeiten muss man sich in einem solchen Fall ggf. um einen Ersatz bemühen.
