Zahlungsverpflichtung bei Telefonsex
Grundsätzlich hat der Anbieter sittenwidriger Verträge keine rechtlichen Möglichkeiten, seine finanziellen Ansprüche auf juristischem Weg geltend zu machen. So war es früher einer Prostituierten nicht möglich, ihre Bezahlung einzuklagen. Nach Aufhebung der Sittenwidrigkeit der Prostitution bestünde diese Möglichkeit grundsätzlich.
Da der Bundesgerichtshof Telefonsexverträge für sittenwidrig erachtet hat, kam es immer wieder vor, dass die Zahlung der entstandenen Gebühren mit dem Hinweis auf die Sittenwidrigkeit verweigert wurde. Diese Rechtssprechung wird vom Bundesgerichtshof nicht mehr aufrecht gehalten. In einem aktuellen Urteil (AZ. III ZR 102/07) verweisen die Karlsruher Richter auf das 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten. In diesem Gesetz ist ausdrücklich geregelt, dass ein Entgelt für die Erbringung von Telefonsexdienstleistungen erhoben werden darf. Ebenso zulässig ist die Vermarktung und Vermittlung solcher Dienstleistungen.
