Kanzlei Baron von Campenhausen

26.3.2008

Diebstahl als Kündigungsgrund

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 11:26

Bestiehlt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, stellt dies, unabhängig von der Schadenshöhe, immer einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 8 Sa 39/07) entschiedenem Fall ging es darum, dass ein als Verkäufer angestellter Arbeitnehmer, der unter anderem für die Ladenkasse verantwortlich war, unerlaubt zehn Euro aus der Kasse genommen hat. Aufgrund dieses Verhaltens kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und begründete seine Klage damit, dass es sich nur um einen geringen Betrag gehandelt habe, der ein fristlose Kündigung nicht rechtfertige und außerdem sei es üblich gewesen, sich Geld aus der Kasse zu leihen und zudem habe er den Betrag am nächsten Tag zurückgelegt.

Der Kündigungsschutzklage wurde nicht stattgegeben. Trotz des geringen Schadens, hielten die Richter das Fehlverhalten des Klägers für so gravierend, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar war, ihn weiterhin zu beschäftigen.

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