Kanzlei Baron von Campenhausen

30.5.2008

Haftung des Vermieters für Kaution

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 14:45

Der Bundesgerichtshof (AZ.: 5 StR 354/07) hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Vermieter, der die Mietkaution des Mieters für eigene Zwecke zweckentfremdet, sich unter Umständen der Untreue gem. § 266 StGB schuldig machen kann. Allerdings gilt dies nur bei der Vermietung von Wohnraum, denn hier ist durch § 551 BGB die Anlage der Mietsicherheit als Verpflichtung bestimmt. Damit besteht, entgegen dem Gewerberaummietrecht eine gesetzliche Vermögensbetreuungspflicht, die im Gewerberaummietrecht höchstesns vertraglich festgelegt werden kann und damit nicht strafrechtliche Relevanz in sich birgt.

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