Honoraranspruch bei Behandlungsfehler
Unterläuft einem Arzt ein Behandlungsfehler, dann hat er trotzdem einen Vergütungsanspruch. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg (AZ: 5 U 1795/05) bestimmt. Der Anspruch steht dem Arzt lediglich bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln nicht zu. Verletzt der Arzt die Aufklärungspflicht, muss der Patient dennoch den Honoraranspruch erfüllen, es sei denn, die ärztliche Leistung ist für ihn völlig sinnlos geworden.
Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass dem Arzt der Vergütungsanspruch grundsätzlich zusteht, wenn die abgerechneten Leistungen medizinisch erforderlich waren.
Denkbar wäre es damit, dass dem Arzt ein Vergütungsanspruch zusteht, während der Patient einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
