Schadensersatz nach fehlgeschlagener Sterilisation
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil (AZ: VI ZR 259/06) festgestellt, dass ein Arzt unter Umständen für ein ungewolltes Kind schadensersatzpflichtig ist. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau ihren behandelnden Arzt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt, weil sie, trotz der vom Beklagten durchgeführten Sterilisation, schwanger geworden ist. Die Bundesrichter hoben damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf und stellten fest, dass ein Arzt auch bei empfängnisverhütenden Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen Behandlung verpflichtet ist.
Ob im vorliegenden Fall der Beklagte tatsächlich Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen muss, ist allerdings noch offen. Zunächst müssen die Richter am OLG, an das das Verfahren zurückverwiesen wurde, feststellen, ob überhaupt ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt.
