Kanzlei Baron von Campenhausen

29.11.2005

Pflichtteil und Enterbung

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 15:18

Ein für die Testamentsgestaltung wichtiger Punkt findet sich in den Paragraphen 2303 ff BGB. Hier ist der Pflichtteil geregelt. Vereinfacht läßt sich sagen, dass der Pflichtteilsanspruch die Kinder vor der Willkür der Eltern schützt. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist sehr eng gezogen. Neben den Kindern (dabei spielt es keine Rolle ob diese leiblich oder adoptiert sind) sind nur noch der Ehegatte und die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch erstreckt sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also auf die Hälfte dessen, was der Pflichtteilsberechtigte bekommen hätte, wenn es kein Testament gegeben hätte. Der Pflichtteilsberechtigte hat allerdings lediglich einen Geldanspruch.

Im Zusammenhang mit dem Pflichtteil stellt sich häufig die Frage, ob dieser Pflichtteil auch entzogen werden kann. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der Enterbung. Eine solche Möglichkeit sieht das Gesetz grundsätzlich vor (§ 2333 BGB). Allerdings ist hier eine sehr hohe Hürde aufgebaut.

Wenn man vor der Testamentsgestaltung steht und Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen hat, dann empfiehlt es sich, sich bei einem mit dem Erbrecht vertrauten Spezialisten, Rat zu holen. Dieser kennt häufig Möglichkeiten, die Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder findet wenigstens Lösungen, die dem Wunsch des Erblassers am nächsten kommen. Insbesondere bei den sogenannten Patchwork-Familien oder in den Fällen, in denen Pflichtteilsberechtigte aus früheren Ehen vorhanden sind, kann sich der Pflichtteilsanspruch als recht negativ auswirken.

7.11.2005

Tiere als Erbe

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:16

Es kommt gar nicht so selten vor, dass man in den Gazetten liest, das Haustier irgendeines Prominenten hätte nach dessen Tod eine bestimmte Summe oder auch das gesamte Vermögen geerbt. Zuletzt hörte man dies nach dem Tod von Rudolf Mooshammer. Diese Schlagzeilen könnten bei vielen potentiellen Erblassern den Eindruck erwecken, man könne auch seine Tiere als Erben einsetzen.

In einigen Staaten mag dies möglich sein, das Deutsche Recht sieht eine solche Möglichkeit aber nicht vor. So hat erst das Landgericht München (AZ: 16 T 22605/03) dies noch einmal bestätigt. Erben kann nur eine rechtsfähige Person. Somit sind Tiere jeglicher Art und Gattung nicht erbberechtigt.

Natürlich bestehen dennoch Möglichkeiten, dafür Sorge zu tragen, dass das geliebte Haustier auch nach dem Tode weiter gepflegt wird. Soll eine solche Regelung in ein Testament aufgenommen werden, empfiehlt sich hier jedoch dringend, den Rat eines Spezialisten einzuholen, damit die Anordnung nicht unwirksam ist und möglicherweise das Gegenteil dessen erreicht wird, was eigentlich gewünscht wurde.

Schulden des Erblassers

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:15

Im Deutschen Erbrecht herrscht das Prinzip der Universalsukzession (= Gesamtrechtsnachfolge). Dies bedeutet, dass das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Nur ganz ausnahmsweise wird dieses Prinzip gebrochen. Das Prinzip der Universalsukzession findet seine Anwendung in § 1922 BGB. Hier ist geregelt, dass der Erbe oder die Erben das gesamte Vermögen des Erblassers übernehmen. Somit übernimmt der Erbe auch die Schulden des Verstorbenen.

Zu den Schulden zählen neben den normalen Verbindlichkeiten, wie Miet- und Steuerschulden, Schulden bei Banken und Versicherungen etc. auch die Schulden, die unmittelbar mit dem Erbfall zusammenhängen, also bspw. Erbschaftsteuer, Unterhaltsansprüche, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und die Kosten der Bestattung.

Sobald man Kenntnis davon erlangt, dass man Erbe geworden ist, sollte man versuchen, sich möglichst schnell eine Übersicht über vorhandene Vermögenswerte sowie noch offene Verpflichtungen zu verschaffen. Stellt man fest, dass die Höhe der Verbindlichkeiten, die der Vermögenswerte übersteigt, hat man die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollte man sich anwaltlicher oder notarieller Hilfe bedienen.

Das Erbe kann nur als Ganzes ausgeschlagen werden. Es ist also nicht möglich, nur die Schulden auszuschlagen. Für die Ausschlagung läuft eine Frist von sechs Wochen, die ab dem Zeitpunkt, an dem man vom Erbe Kenntnis erlangt hat, zu laufen beginnt. Der ausschlagende Erbe hat, wenn sich herausstellt, dass das Erbe voreilig ausgeschlagen wurde, wiederum sechs Wochen Zeit, die eigene Ausschlagung anzufechten.

Erbschaftssteuer

Abgelegt unter: — Campenhausen @ 12:15

Die Höhe des Betrages, bis zu dem ein Erwerb von Todes wegen, also eine Erbschaft, von der Steuer befreit ist, hängt von den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser ab. Dabei wird eine Unterteilung in drei Steuerklassen vorgenommen.

In die Steuerklasse I fallen der Ehepartner, die Kinder sowie die Enkel, die Eltern und die Großeltern. Der Ehepartner hat die Möglichkeit bis zu 307.000 Euro steuerfrei zu erwerben. Für die Kinder ist der steuerfreie Erwerb auf 205.000 Euro und für die übrigen Erwerber dieser Steuerklasse auf 51.200 Euro beschränkt.

Zur Steuerklasse II gehören die Geschwister, Nichten und Neffen, die Stief- und Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte. Alle Erwerber können steuerfrei bis zu 10.300 Euro erwerben.

In der Steuerklasse III, in die alle übrigen Erwerber fallen, ist der steuerfreie Erwerb auf 5.200 Euro beschränkt.

Zu den einzelnen Freibeträgen kommt dann noch Versorgungsfreibeträge und ein gesonderter Freibetrag für den Erwerb von Hausrat und ähnlichem hinzu. Der Versorgungsfreibetrag gliedert sich wie folgt: 256.000 Euro für den überlebenden Ehegatten, für Kinder bis zu 5 Jahren 52.000 Euro, bei einem Alter von 5 bis 10 Jahren 41.000 Euro, zwischen 10 und 15 Jahren 30.700 Euro, von mehr als 15 bis zu 20 Jahren 20.500 Euro und ab einem Alter von 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 10.300 Euro.

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